Fahrerflucht / Unfallflucht
Dabei handelt es sich um den Straftatbestand des § 142 StGB. Die Folgen sind weitreichend bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Vorwurf der Fahrerflucht kann sowohl strafrechtliche als auch führerschein- und versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und zwar ein Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, eine Fahrerlaubnisentziehung und Punkte in Flensburg.
Wie verhält man sich als Unfallbeteiligter am Unfallort, damit man sich nicht strafbar macht?
Nach einem Unfall müssen Sie am Unfallort warten und dürfen diesen nicht verlassen, sonst macht Sie sich strafbar. Ein Verlassen ist nur dann erlaubt, wenn man dem Geschädigten bzw. dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung der Personalien sowie des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung ermöglicht hat.
Es ist eine weitverbreitete Meinung, dass es ausreicht, einen Zettel hinter dem Scheibenwischer zu hinterlassen. Dies reicht jedoch NICHT aus, um sich zu entlasten.
Sind nämlich keine feststellungsbereiten Personen anwesend, ist zu warten, bis solche Personen an der Unfallstelle eintreffen. Wie lange gewartet werden muss, ist nicht einheitlich in der Rechtsprechung geklärt. Man sollte jedoch zum Beispiel auf Supermarktparkplätzen bis zu einer Stunde und bei Nacht auf Landstraße bis zu 30 Minuten warten.
Erscheint niemand, so ist die Polizei zu verständigen. Um die Wartezeit zu verkürzen, kann auch bereits nach dem Unfall die Polizei hinzugezogen werden. Diese wird dann den Halter des jeweiligen Fahrzeugs ermitteln.
Wie verhält man sich, wenn man beschuldigt wird, eine Unfallflucht begangen zu haben?
Zunächst ist es für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung, dass Sie gegenüber der Polizei weder mündlich noch schriftlich zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern, um sich nicht selbst zu belasten. Das Schweigen kann nicht gegen Sie verwendet werden.
Eine etwaige Stellungnahme sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden.
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